Bundesagentur für Arbeit

Aneta Schikora

DOI: https://doi.org/10.35468/wbeb2022-048

Die BA ist Trägerin der Arbeitslosenversicherung und für die Durchführung der Aufgaben der Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) zuständig. Sie soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Sie trägt so zum Erreichen der beschäftigungspolitischen Ziele der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung bei.

Die BA ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Selbstverwaltungsorgane sind der Verwaltungsrat auf Ebene der Zentrale und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit. Sie überwachen die Arbeit des Vorstands bzw. der Geschäftsführung und beraten diese in allen Fragen bezüglich des Arbeitsmarkts. Die Selbstverwaltungsorgane sind drittelparitätisch mit hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und öffentlichen Körperschaften besetzt.

Die BA wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte führt und die BA gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Rechtsaufsicht über die BA führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Ferner zahlt die BA in den Familienkassen nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz aus. Zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs obliegen der BA auch zahlreiche Ordnungsaufgaben.

Drüber hinaus ist die BA neben den Landkreisen und kreisfreien Städten Trägerin der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und nimmt diese Aufgabe in gemeinsamen Einrichtungen und in Zusammenarbeit mit den kommunalen Trägern wahr (soweit diese die Aufgaben nicht als zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II allein wahrnehmen).

Eine weitere Aufgabe der BA ist die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Das dafür gegründete Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) berät politische Akteure auf allen Ebenen und liefert der Forschung wichtige Daten. Das Institut schafft durch eine national wie international vernetzte Forschung die Basis für eine empirisch begründete Arbeitsmarktpolitik.

Die BA ist dreistufig gegliedert in die Zentrale in Nürnberg, zehn Regionaldirektionen auf der Ebene der Bundesländer sowie 156 Agenturen für Arbeit mit 584 Geschäftsstellen für die Dienstleistungserbringung vor Ort. Im Jahr 2021 beschäftigt die BA rund 100 Tsd. Mitarbeitende.

Die Zentrale sorgt durch die Planung, Steuerung und Organisation von fachlichen Aufgaben dafür, dass diese im Bundesgebiet strategisch ausgerichtet und einheitlich erfüllt werden. Sie ist strategische Partnerin der Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit und führt diese über geschäftspolitische Ziele.

Die Regionaldirektionen der BA auf mittlerer Ebene sind für die regionale Arbeitsmarktpolitik verantwortlich. Zur Abstimmung ihrer Aufgaben mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Bundesländer arbeiten sie eng mit den Landesregierungen zusammen. Die Regionaldirektionen steuern die Agenturen für Arbeit.

Die Agenturen für Arbeit auf örtlicher Ebene sind für die Umsetzung der Aufgaben der BA zuständig. Sie werden wie die Regionaldirektionen von einer Geschäftsführung geleitet. Die Agenturen für Arbeit bieten allen Bürgerinnen und Bürgern Beratung zu Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung sowie zur Arbeitsmarktentwicklung an (Beratung im Kontext lebenslangen Lernens). Sie beraten Ausbildungs- und Arbeitssuchende, vermitteln sie in Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse und ermöglichen finanzielle Förderungen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung (Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit). Eine ihrer wesentlichen Aufgaben ist es, hierdurch drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit und des staatlichen Leistungsbezugs zu verkürzen und eine nachhaltige Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Als Träger der beruflichen Rehabilitation beraten die Agenturen für Arbeit auch Menschen mit Behinderung und fördern deren berufliche Erst- oder Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt (Inklusion – Diversität).

Bei den Arbeitgeberservices der Agenturen stehen darauf spezialisierte Mitarbeitende als Ansprechpartner für Arbeitgeber bei Fragen der Personalpolitik zur Verfügung, d. h. sie unterstützen bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen und beraten zu betrieblicher Weiterbildung, Personalentwicklung und Personalbindungsmaßnahmen. Sie tragen gerade in Zeiten des steigenden Fachkräftebedarfs bei gleichzeitigem Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials zur Sicherstellung ausreichender Arbeitskräfte bei (Personalrekrutierung).

Eine weitere zentrale Aufgabe der Agenturen für Arbeit ist die Abwicklung der Zahlung von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld. Damit tragen sie zum System der Sozialen Sicherung in Deutschland bei (Wohlfahrtsstaat).

Für die besonderen Aufgaben im Zuge von Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland (Migration) und die Vermittlung spezieller Berufsgruppen (z. B. Künstlerinnen und Künstler) unterhält die BA eine separate Dienststelle – die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit Sitz in Bonn.

Literatur

Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).

Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954).

Bologna-Prozess
Bundesinstitut für Berufsbildung